Ausnahmeregelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Neben der Nutzung regenerativer Energien können Sie sich auch für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Infrage kommt dabei:
- eine stromerzeugende Heizung
- ein besserer Wärmeschutz
- ein Fernwärmeanschluss
Entscheiden Sie sich dazu, die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes mit einer stromerzeugenden Heizung zu erfüllen, muss diese den Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent decken.
Um die Anforderungen mit einem besseren Wärmeschutz zu umgehen, muss Ihr Haus 15 Prozent effizienter sein, als von der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben. Das betrifft sowohl den Primärenergiebedarf, als auch den Transmissionswärmeverlust.
Wählen Sie den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, muss dieses zu mindestens 50 Prozent mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben werden. Darüber hinaus gelten die Anforderungen auch dann als erfüllt, wenn ein wesentlicher Teil der Nah- oder Fernwärme aus erneuerbaren Energieanlagen stammt.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie alle Maßnahmen untereinander kombinieren können. Verstoßen Sie jedoch gegen die Pflichten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Ausnahmeregelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Neben der Nutzung regenerativer Energien können Sie sich auch für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Infrage kommt dabei:
- eine stromerzeugende Heizung
- ein besserer Wärmeschutz
- ein Fernwärmeanschluss
Entscheiden Sie sich dazu, die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes mit einer stromerzeugenden Heizung zu erfüllen, muss diese den Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent decken.
Um die Anforderungen mit einem besseren Wärmeschutz zu umgehen, muss Ihr Haus 15 Prozent effizienter sein, als von der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben. Das betrifft sowohl den Primärenergiebedarf, als auch den Transmissionswärmeverlust.
Wählen Sie den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, muss dieses zu mindestens 50 Prozent mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben werden. Darüber hinaus gelten die Anforderungen auch dann als erfüllt, wenn ein wesentlicher Teil der Nah- oder Fernwärme aus erneuerbaren Energieanlagen stammt.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie alle Maßnahmen untereinander kombinieren können. Verstoßen Sie jedoch gegen die Pflichten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.